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   BGH, 02.07.1958 - 2 StR 233/58   

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https://dejure.org/1958,6841
BGH, 02.07.1958 - 2 StR 233/58 (https://dejure.org/1958,6841)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1958 - 2 StR 233/58 (https://dejure.org/1958,6841)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1958 - 2 StR 233/58 (https://dejure.org/1958,6841)
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  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus BGH, 02.07.1958 - 2 StR 233/58
    Daß die Gesellschafter der E., übrigens die Angeklagten, mit diesen Verfügungen einverstanden waren, ist ebenfalls strafrechtlich bedeutungslos (BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54] mit Nachweisen).
  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

    Auszug aus BGH, 02.07.1958 - 2 StR 233/58
    Sie ergeben zur äusseren Tatseite, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der E. mbH (E.) nicht wie ein gewissenhafter und ehrbarer Geschäftsmann (BGHSt 3, 23, 24) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51], sondern pflichtwidrig zum Nachteil dieser Gesellschaft gehandelt hat.
  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 02.07.1958 - 2 StR 233/58
    Soweit die Revisionen Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, geben sie die Beweismittel nicht an, deren sich das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hatte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 02.07.1958 - 2 StR 233/58
    Sie nennen weder den Inhalt der Beweisanträge (Beweistatsachen und Beweismittel) noch geben sie an, aus welchen Gründen das Landgericht die gewünschten Erhebungen für unerheblich angesehen hat, noch bezeichnen sie in ausreichender Weise die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen ergeben könnten (BGHSt 3, 213).
  • RG, 22.01.1881 - 3331/80

    Was ist Zahlungseinstellung in dem Sinne der §§. 94 und 210 K.O.?

    Auszug aus BGH, 02.07.1958 - 2 StR 233/58
    Sie ist dann anzunehmen, wenn ein Schuldner aufgehört hat, seine Verpflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen (RGSt 3, 294).
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